Technik in und um die Gebäude
Heizungen
In landwirtschaftlichen Gebäuden dürfen Holzbrennstoffe oder Kohle zusammen mit anderen brennbaren Stoffen und einer zweckmässigen Trennung gelagert werden, ausser im Heizraum ohne Feuerwiderstand. Im Heizraum ohne Feuerwiderstand ist die Lagerung von maximal einem Tagesverbrauch an festen Brennstoffen erlaubt, soweit dieser sicher abgeschirmt ist.
In Landwirtschaftsgebäuden mit geringen Abmessungen dürfen bei Stückholz-, Pellets- oder Schnitzelheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis 50kW in einem Raum ohne Feuerwiderstand maximal 1.5 m³ Brennstoffe im selben Raum gelagert werden.
Im weiteren gelten dieselben Anforderungen wie in Wohnbauten. Wählen Sie dazu die Nutzung Wohnen und das Thema Heizungen bei Ihrer Gebäudegrösse.
Blitzschutz
Ein Blitzschutzsystem ist vorgeschrieben:
- wenn ein Raum vorhanden ist, in dem sich mehr als 300 Personen aufhalten können
- bei grösseren (mehr als 3 000 m³) landwirtschaftlichen Ökonomie- und Betriebsgebäuden einschliesslich der zugehörigen Silos und Wohnbauten
- bei Fermentern von Biogasanlagen
Weitere Informationen zu Blitzschutzsystemen finden Sie im Fachthema Blitzschutzsysteme.
Brandmelde- und Sprinkleranlagen
Die Brandschutzbehörde kann eine Brandmeldeanlage oder eine Sprinkleranlage verlangen, wenn ein Raum vorhanden ist, in dem sich mehr als 300 Personen aufhalten können.
Informationen zu Brandmeldeanlagen finden Sie im Fachthema Brandmeldeanlagen.
Informationen zu Sprinkleranlagen finden Sie im Fachthema Sprinkleranlagen.