Brandabschnitte, robuste Tragwerke und Brandschutzabstände sorgen für Sicherheit
Die vorgeschriebenen Brandschutzabstände liegen zwischen 4 m und 10 m. Brandabschnitte sind in grösseren Gebäuden und bei erhöhter Brandgefahr gefordert. Tragwerke müssen grundsätzlich 30 min lang dem Feuer standhalten.
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Beantworten Sie einige Fragen, wir ermitteln den geforderten Abstand zum Nachbargebäude.
Falls Sie den geforderten Brandschutzabstand zum Nachbargebäude selbst bestimmen möchten, finden Sie im Folgenden die nötigen Angaben dazu.
Brandschutzabstände – Schutz für Nachbargebäude
Feuer darf im Brandfall nicht auf andere Gebäude übergreifen. Zwischen benachbarten Bauten und Anlagen ist deshalb ein minimaler Brandschutzabstand einzuhalten.
Vorgeschriebene Brandschutzabstände
Die geforderten Brandschutzabstände sind abhängig von den Baustoffen der äussersten Schichten der Aussenwandkonstruktion:
5 m | Beide äussersten Schichten bestehen aus Baustoffen der Kategorie RF1 |
7,5 m | Eine der beiden äussersten Schichten besteht aus brennbaren Baustoffen |
10 m | Beide äusseren Schichten bestehen aus brennbaren Baustoffen |
Zwischen Einfamilienhäusern, Gebäuden geringer Höhe oder zwischen Gebäuden mittlerer Höhe deren Aussenwandkonstruktionen (mit Ausnahme von Türen und Fenstern) einen Feuerwiderstand von 30 Minuten aufweisen, dürfen die Brandschutzabstände reduziert werden:
4 m | Beide äussersten Schichten bestehen aus Baustoffen der Kategorie RF1 |
5 m | Eine der beiden äussersten Schichten besteht aus brennbaren Baustoffen |
6 m | Beide äusseren Schichten bestehen aus brennbaren Baustoffen |
Falls im Gebäude gefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, müssen die Brandschutzabstände erhöht werden.
Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Abstände
Wenn die Brandschutzabstände nicht eingehalten werden, können Ersatzmassnahmen getroffen werden. Beispiele sind eine feuerwiderstandsfähige Ausführung der Aussenwände oder feuerwiderstandsfähige Bekleidungen und Versetzen der Fenster und Türen.
So werden Brandschutzabstände gemessen
Tragwerke – ausreichender Feuerwiderstand sorgt für Stabilität
Tragwerke müssen standsicher sein, ihre Ausdehnung bei Wärmeentwicklung ist zu berücksichtigen. Quantitative Anforderungen werden über den Feuerwiderstand definiert.
Bei kleineren Bauten ohne spezielle Nutzungen oder Brandgefahren ist für Tragwerke in der Regel ein Feuerwiderstand R 30 vorgeschrieben. Ausnahmen sind zum Beispiel Tragwerke in eingeschossigen Gebäuden, Gebäude mit geringer Abmessung oder Einfamilienhäuser: Dort werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt.
Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die Geschosse, die über dem gewachsenen Terrain liegen. Der Feuerwiderstand beträgt aber mindestens R 60.
Brandabschnitte und Brandmauern – damit sich das Feuer nicht ausbreitet
Als Brandabschnitte abzutrennen sind:
- aneinandergebaute Gebäude und Anlagen
- Geschosse über und unter Terrain
- Vertikale und horizontale Fluchtwege
- Vertikalverbindungen wie Lüftungs- und Installationsschächte
- Räume mit haustechnischen Anlagen
- Räume unterschiedlicher Nutzung/Brandgefahr
- Bereiche mit technischen Brandschutzeinrichtungen
- Bereiche für die Evakuierung
Durchgänge und Öffnungen sind mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen, zum Beispiel mit Türen mit Feuerwiderstand EI 30, auszustatten. Auch Durchbrüche und Durchführungen von Leitungen müssen feuerwiderstandsfähig verschlossen sein.
Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken sind mindestens mit dem Feuerwiderstand von 30 Minuten abzuschotten. Falls Leitungen mit einem Verschluss- bzw. Abschottungselement (Brandschutzmanschette) versehen werden müssen, ist die Montage gemäss Prüfbericht auszuführen.
Grundsätzlich gilt für Abschottungselemente bei Rohrleitungen:
- bei der Wand erfolgt die Montage beidseitig
- bei der Decke erfolgt die Montage unterhalb der Decke
Feuerwiderstand von Brandmauern
Brandmauern müssen standfest sein. Die Standfestigkeit muss auch bei einem einseitigen Einsturz der Konstruktion erhalten bleiben.
Für Brandmauern, die nach der kantonalen Baugesetzgebung vorgeschrieben sind, gelten folgende Anforderungen:
- REI 180 für Bauten mittlerer Höhe und Hochhäuser
- REI 90 für Bauten geringer Höhe
- REI 60 für Einfamilienhäuser und Nebenbauten
Brandschutzrichtlinien der VKF
Weitere Informationen (rechte Spalte)
AGV-Merkblatt pdf «Brandschutzabstände - Erläuterungen» Informationen zu Brandmauern pdf Erläuterung 100-15 «Brandmauern» der VKFBei der Beurteilung eines Bauteils sind folgende Kriterien massgebend:
R | Tragfähigkeit |
E | Raumabschluss |
I | Wärmedämmung |
tt | Feuerwiderstandsdauer, entspricht der Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss |
Beispiel: REI 30 ist ein Bauteil, das:
- im Brandfall 30 Minuten lang tragfähig bleibt (R)
- während 30 Minuten verhindert, dass das Feuer auf benachbarte Räume übergreift (E)
- die Hitze 30 Minuten lang von umgebenden Bereichen fern hält (I)