Infoplattform für Brandschutz

Aufzüge, Rolltreppen und Feuerwehraufzüge

Für Aufzugsanlagen, Rolltreppen und ähnliche Beförderungsanlagen sind vor allem Vorgaben bezüglich Feuerwiderstand und Materialien zu befolgen. Zusätzliche Vorschriften gelten für Aufzüge in Hochhäusern.

Zwei Arten von Beförderungsanlagen werden unterschieden: Aufzüge und Feuerwehraufzüge.

Feuerwehraufzüge werden im Normalbetrieb als gewöhnliche Personenaufzüge genutzt. Sie müssen jedoch so ausgelegt sein, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für ihren Einsatz oder zur Evakuierung eingesetzt werden können.

In Hochhäusern sind Feuerwehraufzüge vorgeschrieben; deren Anzahl wird im Brandschutzkonzept festgelegt.

Für Aufzüge in Hochhäusern, die nicht als Feuerwehraufzüge genutzt werden, gelten zudem schärfere Vorschriften, vor allem bezüglich des Zugangs.

Grundsätze für Personenaufzüge

  • Die Kabinenstruktur muss aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Für Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen sind Baustoffe der Kategorie RF2 zulässig.
  • Türe, Triebwerks- und Rollenräume sowie die Liftsteuerung (wenn sie ausserhalb des Aufzugsschachts liegt) müssen in der Regel einen Feuerwiderstand von EI 30 erfüllen. Die eingesetzten Materialien müssen der Klasse RF1 entsprechen.
  • Führen Aufzugsanlagen in Untergeschosse, dürfen die Schachttüren nur in Schleusen, horizontale und vertikale Fluchtwege oder feuerwiderstandsfähige Vorplätze münden. Ausnahme: Wenn die Aufzugsanlage nur in ein einziges Untergeschoss führt, dürfen die Schachttüren direkt in eine Nutzungseinheit (z. B. Betriebs- oder Lagerräume) münden.
  • Eine Brandfallsteuerung ist vorgeschrieben, wenn Aufzüge in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften oder in Bauten mit grosser Personenbelegung mehr als drei Stockwerke miteinander verbinden.
  • Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.

Detaillierte Vorschriften siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 3.

Anforderungen an den Feuerwiderstand von Liftschächten

Der Aufzug verbindet keine unterschiedlichen Brandabschnitte:

Der Aufzug verbindet mehrere Brandabschnitte:

  • Der Aufzug muss in einem Schacht installiert werden, der den gleichen Feuerwiderstand aufweist wie in der Nutzung für die Brandabschnittsbildung gefordert ist, mindestens jedoch EI 30.
  • Liegt der Aufzug vollständig in einem vertikalen Fluchtweg, ist die Brandabschnittsbildung durch den vertikalen Fluchtweg gegeben. Damit entfällt die Forderung nach dem Feuerwiderstand beim Liftschacht. Grenzt der Liftschacht jedoch an den Rand des vertikalen Fluchtwegs, ist für diese Schachtwand ein Feuerwiderstand gefordert (siehe folgende Skizzen).

 

Anforderungen an Türen von Liftschächten

Aufzugsschachttüren müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.

Führen die Aufzugsschachttüren unmittelbar in die Nutzungseinheit, müssen sie folgenden Feuerwiderstand aufweisen:

Triebwerks-, Rollenraum- und Revisionstüren, die nicht ins Freie führen, müssen einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.

Für Schachtfronten ist der gleiche Feuerwiderstand gefordert wie für die dazugehörenden Aufzugsschachttüren.

Bei Feuerwehraufzügen gelten strengere Anforderungen.

Zusätzliche Anforderungen an Aufzüge in Hochhäusern

  • Aufzugsschachttüren dürfen nicht direkt in Sicherheitstreppenhäuser münden.
  • Aufzugsschachttüren sind mit Feuerwiderstand E 30 auszuführen.
  • Der Zugang zu den Aufzügen darf nicht direkt von der Nutzungseinheit erfolgen, sondern nur über einen Vorraum oder horizontale Fluchtwege mit Feuerwiderstand EI 90.
  • Erfolgt der Zugang zu den Aufzügen über horizontale Fluchtwege, sind vor den Schachttüren zusätzlich Brandschutztüren mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen, die sich im Brandfall selbsttätig schliessen, von der Schachtseite her aber jederzeit wieder geöffnet werden können.

Anforderungen an Feuerwehraufzüge

  • Vom Feuerwehraufzug aus muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Geschosse über einen sicheren Zugang (horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein. Der Zugang darf nur über Schleusen erfolgen.
  • Feuerwehraufzüge sind in einem separaten Schacht anzuordnen und mit einer Sicherheitsstromversorgung auszurüsten. Der Schacht ist mit einer Rauchschutz-Druckanlage (RDA) gegen eindringenden Rauch zu schützen.
  • Feuerwehraufzüge müssen gegen das Eindringen von Löschwasser geschützt sein.

Für weitere detaillierte Anforderungen bezüglich Zugänglichkeit, Türen, Kabinen, Steuerung, Feuerwehrsteuerung und Sicherheitsstromversorgung siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 4.

Brandschutzrichtlinien der VKF

23-15 «Beförderungsanlagen»

AGV-Merkblatt pdf «Planung und Betrieb von technischen Brandschutzeinrichtungen»
Bezeichnungen REI 30, EI 30, E 30

Bei der Beurteilung eines Bauteils sind folgende Kriterien massgebend:

RTragfähigkeit
ERaumabschluss
IWärmedämmung
ttFeuerwiderstandsdauer, entspricht der Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss

Beispiel: REI 30 ist ein Bauteil, das:

  • im Brandfall 30 Minuten lang tragfähig bleibt (R)
  • während 30 Minuten verhindert, dass das Feuer auf benachbarte Räume übergreift (E)
  • die Hitze 30 Minuten lang von umgebenden Bereichen fern hält (I)

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