Brandabschnitte und Brandmauern
Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittfläche landwirtschaftlich genutzter Bauten 3 600 m² nicht übersteigen.
Nutzungen wie Tierstall, Futterlager, Melkstand, Fressplatz, Laufhof können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
Andere Nutzungen wie Wohnhäuser, Einstellräume für Motorfahrzeugen, Lager für gefährliche Stoffe oder Werkstätten müssen von den landwirtschaftlich genutzten Bereichen (Ställe, Futterlager, Melkstand etc.) mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abgetrennt werden.
Ist das gesamte Gebäudevolumen grösser als 3 000 m³, sind Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer REI 90 voneinander abzutrennen.