Infoplattform für Brandschutz

Feuerlöscher und Wasserlöschposten

Handfeuerlöscher sind nicht vorgeschrieben, gemäss den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften jedoch empfohlen.

Wasserlöschposten sind ab einer Grösse des Ökonomietraktes von 3000 m³ gefordert.

Handfeuerlöscher und Wasserlöschposten müssen regelmässig einer Wartung unterzogen werden. Massgebend für das Wartungsintervall sind die Angaben des Herstellers. Der LGVS (Löschgeräteverband Schweiz) empfiehlt, Handfeuerlöscher alle 3 Jahre durch eine Fachfirma warten zu lassen.

Wasserlöschposten müssen bestimmungsgemäss in Stand gehalten werden und jederzeit betriebsbereit sein. Eigentümer bzw. Nutzer eines Gebäudes sind dafür verantwortlich, im Rahmen von betriebseigenen Bereitschaftskontrollen sicherzustellen, dass Wasserlöschposten funktionsfähig und zugänglich sind. Wie häufig die Kontrollen stattfinden sollen, hängt von den Umgebungsbedingungen und dem Brandrisiko ab. Empfohlen ist eine jährliche Sicht- und Funktionskontrolle.

Weitere Empfehlungen zur Wartung von Löschgeräten finden Sie beim LGVS Löschgeräte Verband Schweiz.

Platziert werden Löschgeräte, also Feuerlöscher oder Wasserlöschposten, in Fluchtwegen innerhalb von Brandabschnitten in unmittelbarer Nähe von Notausgängen, entweder offen oder in Kästen. Bei ähnlichen Grundrissen und ähnlicher Raumeinteilung der Stockwerke eines Gebäudes, sind Löschgeräte möglichst einheitlich anzuordnen und zu kennzeichnen.

Anzahl Feuerlöscher und Wasserlöschposten

Feuerlöscher und Wasserlöschposten müssen so angeordnet sein, dass ein Brand an jeder Stelle im Gebäude bekämpft werden kann.

Die Gehweglinie zum nächsten Löschgerät darf nicht mehr als 40 m betragen.

In Bereichen mit besonderen Brandgefahren müssen zusätzliche Löschgeräte installiert werden.

Anschluss Wasserlöschposten

Wasserlöschposten enthalten ein Absperrventil mit einem Leitungsanschluss von mindestens DN 32 und eine bewegliche Verbindung zur wasserführenden Achse eines schwenkbaren Haspels. Der Haspel muss mit einem formbeständigen Gummischlauch und mit einem abstellbaren Strahlrohr für Voll- und Sprühstrahl ausgerüstet sein.

In besonderen Fällen (z. B. in Landwirtschaftsgebäuden) darf der schwenkbare Haspel durch eine andere, gleichwertige Einrichtung ersetzt werden.

Der Betriebsdruck muss anerkannten Normen entsprechen. Die Schlauchlänge darf 40 m nicht übersteigen.

Der Ruhedruck muss vor dem Wasserlöschposten 3 bar betragen. Die minimale Wasserleistung muss bei 16 l/min liegen.

Die Zuleitungen sind aus Baustoffen der Kategorie RF1 (kein Brandbeitrag, nichtbrennbare Baustoffe) zu erstellen oder unter Putz mit Feuerwiderstand EI 30 zu verlegen oder gleichwertig zu schützen.

 

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