Infoplattform für Brandschutz

Schutzabstände, Brandabschnitte und Tragwerke

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Beantworten Sie einige Fragen, wir ermitteln den geforderten Abstand zum Nachbargebäude.

Brandschutzabstand zum Nachbargebäude ermitteln

Falls Sie den geforderten Brandschutzabstand zum Nachbargebäude selbst bestimmen möchten, finden Sie im Folgenden die nötigen Angaben dazu.

 

Brandschutzabstände

Die geforderten Brandschutzabstände sind abhängig von den Baustoffen der äussersten Schichten der Aussenwandkonstruktion:

4 mBeide äussersten Schichten bestehen aus Baustoffen der Katgeorie RF1.
5 mEine der beiden äussersten Schichten besteht aus brennbaren Baustoffen.
6 mBeide äusseren Schichten bestehen aus brennbaren Baustoffen.

Falls das Nachbargebäude höher als 11 m ist oder darin gefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, müssen die Brandschutzabstände angemessen erhöht werden.

So werden Brandschutzabstände gemessen

  • x = Brandschutzabstand

  • x = Brandschutzabstand

Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Abstände

Wenn die Brandschutzabstände nicht eingehalten werden, können Ersatzmassnahmen getroffen werden. Beispiele sind eine feuerwiderstandsfähige Ausführung der Aussenwände oder feuerwiderstandsfähige Bekleidungen und Versetzen der Fenster und Türen.

Nebenbauten

Innerhalb eines Grundstücks sind zwischen Nebenbauten und anderen Gebäuden und Anlagen keine Brandschutzabstände vorgeschrieben.

Gegenüber Gebäuden, Nebenbauten und Anlagen auf fremden Grundstücken müssen Nebenbauten einen Brandschutzabstand von 4 m einhalten.

Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m² nicht übersteigt.

Werden mit einem Nebenbau zwei andere Gebäude verbunden, müssen Brandabschnitte gebildet werden.

  • Keine Brandschutzabstände zwischen mehreren Nebenbauten (Arealflächen bis 150 m²)

  • Bildung von Brandabschnitten, wenn Gebäude verbunden werden

Bildung von Brandabschnitten

In Mehrfamilienhäusern sind folgende Brandabschnitte auszubilden:

  • jede Wohneinheit
  • horizontale Fluchtwege (Korridore)
  • vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) inkl. offen angeschlossener Korridore
  • Einstellräume für Motorfahrzeuge bis zu 600 m², mindestens EI 30 (Einstellräume mit einer Fläche von mehr als 600 m² gelten als Parking)
  • Keller, Waschräume etc. zusammengefasst zu einem Brandabschnitt
  • Räume mit grossem Brandrisiko oder grosser Brandbelastung, z. B. technische Räume oder Räume zur Lagerung gefährlicher Stoffe wie Treibstoffe oder Flüssiggas

Bei Heizräumen hängt die Brandabschnittsbildung von der Nennwärmeleistung der Heizung ab:

  • bis 70 kW: Der Raum darf mit anderen Räumen wie Waschküche, Technikraum oder Keller zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden.
  • ab 70 kW: Der Heizraum muss einen eigenen Brandabschnitt bilden.

Brandabschnittsbildung in Korridoren und Treppenhäusern

Offene Treppenhäuser (vertikale Fluchtwege) ohne Brandschutztüre zum Korridor (horizontaler Fluchtweg) sind erlaubt, wenn:

  • die Geschossfläche pro Treppenhaus nicht grösser als 900 m² ist
  • der Korridor zwischen den Treppenhäusern feuerwiderstandsfähig unterteilt ist (siehe Skizze)
  • die Korridore hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivierungsgefahr dieselben Anforderungen wie die Treppenhäuser erfüllen

In allen anderen Fällen müssen die Korridore von den Treppenhäusern mit Brandschutztüren abgetrennt werden.

Werden gemäss der kantonalen Baugesetzgebung Brandmauern auf der Parzellengrenze verlangt, müssen diese nach der Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» ausgeführt werden.

Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnitten

Bei den Anforderungen an den Feuerwiderstand wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird.

 

EG/OG
ohne LK
EG/OG
mit LK
UG
Tragwerke 1) R 30 kA R 60
Brandabschnittsbildende Geschossdecken REI 30 2) EI 30 REI 60
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege EI 30 EI 30 EI 60
Fluchtweg vertikal REI 30 REI 30 REI 60

LK: Löschanlagenkonzept

kA: keine Anforderungen

 

1) An den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen werden keine Anforderungen gestellt:

  • bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden
  • bei zweigeschossigen Gebäuden mit einer gesamten Geschossfläche von maximal 2 400 m²

2) Bei zweigeschossigen Gebäuden mit einer gesamten Geschossfläche von maximal 2 400 m² (exkl. abgelegene Beherbergungsbetriebe wie Alphütten) muss der Feuerwiderstand EI 30 betragen.

Brandschutzabschlüsse wie Brandschutztüren, Fenster oder Deckel müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.

In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen).

Holzbaustoffe

Holzbaustoffe dürfen für tragende und brandabschnittsbildende Bauteile eingesetzt werden, sofern die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllt sind.

Spezielle Regelungen bestehen in Treppenhäusern (siehe «Flucht- und Rettungswege»).

Merkblatt der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV)

«Brandschutzabstände - Erläuterungen»

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