Flucht- und Rettungswege
Die maximale Fluchtweglänge zu einem Ausgang ins Freie beträgt 35 m.
Spezialfall: Wenn der horizontale Fluchtweg zu mindestens zwei separaten Ausgängen ins Freie oder in Treppenhäuser führt, darf der Fluchtweg (bestehend aus dem horizontalen Fluchtweg und dem Weg im Raum) 50 m betragen. Der Fluchtwegteil innerhalb der Nutzungseinheit darf jedoch auch in diesem Fall 35 m nicht überschreiten.
Berechnung der Länge von Fluchtwegen
Breite von Fluchtwegen, Ausgängen und Türen
Ein horizontaler Fluchtweg muss mindestens 120 cm breit sein. Türen im Fluchtweg müssen eine Durchgangsbreite von 90 cm aufweisen.
Anzahl Treppenhäuser und Treppen
Mindestens zwei vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) sind vorgeschrieben,wenn die Geschossfläche grösser als 900 m² ist.
Vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) dürfen nicht geschossweise versetzt sein. Das heisst die einzelnen Treppenläufe müssen ohne grössere Unterbrüche so untereinander angeordnet sein, dass für die Flüchtenden jederzeit klar ist, wo die Treppe weitergeht.
Schleusen und Vorplätze bei Brandabschnittsfläche > 1200 m 2
Wenn Ausgänge in einen vertikalen Fluchtweg (Treppenhaus) führen, sind feuerwiderstandsfähige Schleusen oder Vorplätze gefordert.
Der Feuerwiderstand der Schleusen entspricht demjenigen des Tragwerks, beträgt aber mindestens EI 30. Die Türen der Schleusen zum vertikalen oder horizontalen Fluchtweg müssen selbstschliessend sein und einen Feuerwiderstand von E 30 aufweisen.
Werden Zugänge von Parkings zu vertikalen Fluchtwegen abgeschlossen (z. B. Wohnbauten) sind sie als Fluchtwege nicht anrechenbar.
Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen
- In horizontalen und vertikalen Fluchtwegen sind grundsätzlich Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF1 gefordert.
- Bei Wand- und Deckenverkleidungen in horizontalen Fluchtwegen sind Baustoffe der Kategorie RF3 zugelassen, wenn sie auf der Sichtseite des Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der Kategorie RF1 bekleidet sind.
- Dämm- und Zwischenschichten in Treppenhäusern müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Einzelne lineare Bauteile RF3 sind in Treppenhäusern zugelassen.
- Baustoffe RF2 sind in horizontalen Fluchtwegen als Wand- und Deckenbekleidungen zulässig.
- Dämm- und Zwischenschichten dürfen aus Baustoffen RF3 bestehen.
Holz und andere brennbare Baustoffe
In Fluchtwegen sind brennbare Baustoffe in geringen Anteilen erlaubt (z. B. Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen oder Schallschutzelemente).
Maximal erlaubter Flächenanteil von brennbaren Baustoffen:
- pro Geschoss in vertikalen Fluchtwegen: 10 % der Treppenhausgrundfläche
- in horizontalen Fluchtwegen: 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges.
Die Flächen dürfen maximal 2 m² gross sein und müssen voneinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m aufweisen. Hölzerne Türen, Fenster und Handläufe sowie einzelne sichtbare Holzbalken sind erlaubt und werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Treppen und Podeste dürfen mit brennbaren Baustoffen (RF2) gebaut werden.
Detaillierte Anforderungen zur Verwendung von Baustoffen in Fluchtwegen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kap.4.2.
Markierung von Ausgängen und Fluchtwegen
Ausgänge und Fluchtwege müssen mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen gekennzeichnet sein.
In den Fluchtwegen – dazu gehören auch die Fluchtwege im Raum wie Fahrgassen – ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben.
Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung richtig anbringen
Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, müssen klar gekennzeichnet sein.
Richtungsanzeiger sind gefordert, wenn:
- die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist,
- sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.
Informationen dazu finden Sie im Abschnitt «So müssen Rettungszeichen gestaltet sein».
Dekorationen oder andere Einrichtungen dürfen die Sicht auf die Rettungszeichen nicht behindern.
Andere Zeichen oder Beschriftungen und Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen.
Die Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen müssen quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe angebracht sein.
Beispiel Notausgangstüre
So müssen Rettungszeichen gestaltet sein
Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die Fluchtrichtung an. Die Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden. Hinweise wie «Hinter der Türe geht es abwärts» sind nicht zulässig. Es muss immer die unmittelbare Situation gekennzeichnet werden.
Damit Rettungszeichen sprachunabhängig und weltweit einheitlich sind, sollten Textschilder wie «EXIT», «NOTAUSGANG» und «SORTIE SECOURS» nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.
Innerhalb eines Gebäudes müssen die Rettungszeichen einheitlich sein.
Gültige Symbole
International genormte und registrierte Rettungszeichen sind in der Norm SN EN ISO 7010 enthalten.
Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Sicherheitsbeleuchtung leuchtet die Bodenzone und den Weg ins Freie aus (minimale Beleuchtungsstärke 1 Lux)
- Leuchten in Bodennähe müssen bruchfest sein
- Bei Stromausfall muss die Sicherheitsbeleuchtung rechtzeitig einschalten und mindestens 30 Minuten lang leuchten
- Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen erlaubt, in denen sich ausschliesslich Betreuungspersonen aufhalten
- Die Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung ausgeschaltet werden können
Detaillierte Informationen finden Sie im Fachthema «Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen».