Einstellräume und Parkings
Bis zu einer Fläche von 600 m² gelten Carports, Garagen oder Einstellhallen als «Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen». Ab 600 m² beginnt die Kategorie «Parking». Massgebend ist die Grundfläche der Nutzung.
Bei den Anforderungen an Einstellräume (Fläche < 600 m²) ist massgebend, ob der Einstellraum zu einem Gebäude gehört oder frei steht. Wählen Sie unten eine der folgenden Situationen:
- Einstellraum im Gebäude: Der Einstellraum ist einer Hauptnutzung zugeordnet. Beispiele sind kleinere Gewerbe- und Bürobauten, Verkaufsläden, Mehrfamilienhäuser oder Reihenhaussiedlungen mit einem Einstellraum im Erd- oder Untergeschoss.
- Angebauter Einstellraum, eingeschossig, z. B. ein Einstellraum, der ebenerdig an ein Einfamilienhaus oder an ein kleineres Bürohaus angebaut ist.
- Frei stehender Einstellraum mit einer Grundfläche bis zu 150 m², eingeschossig. Dieser gilt als Nebenbaute.
- Frei stehender Einstellraum mit einer Grundfläche von 150 m² bis 600 m², mit maximal einem Obergeschoss und einem Untergeschoss. Als massgebende Fläche gilt die Summe der Geschossflächen.
- Einstellraum in der Landwirtschaft
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Einstellraum oder Parking, Grösse der Brandabschnitte, bauliches oder Löschanlagenkonzept – diese Eckdaten sind unter anderen massgebend für die Auslegung der Bandschutzmassnahmen. Beat Neuenschwander, Brandschutzexperte bei der GVB, gibt mit dem Artikel «Falls es in einer Eistellhalle brennt» im Sicherheitsforum eine Übersicht.