Infoplattform für Brandschutz

Gefährliche Stoffe

Lagerung von feuergefährlichen Stoffen

In Verkaufsräumen dürfen nur so viel feuergefährliche Stoffe und Waren gelagert und präsentiert werden, wie innerhalb eines Tages umgesetzt bzw. verkauft werden

Grössere Mengen solcher Stoffe sind eigens dafür vorgesehenen, feuerwiderstandsfähigen Schränken oder Räumen zu lagern.

In Verkaufsräumen darf der Vorrat an Feuerwerkskörpern brutto (ohne Versandverpackung) 30 kg nicht übersteigen. Diese sind getrennt von anderen feuergefährlichen Stoffen in geschlossenen Behältern oder Schubladen, unterzubringen, die den Kunden nicht zugänglich sind.

Lagerung von leichtbrennbaren Flüssigkeiten

In Mengen von mehr als 25 l bis maximal zur Tagesbedarfsmenge dürfen leichtbrennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt < 30 °C) in Verkaufsräumen und Verkaufsgeschäften unter folgenden Bedingungen offen aufgestellt werden:

Ausgestellte Gebinde müssen bruchsicher sein (z. B. ISO 2248 geprüfte UN-Gebinde). und dürfen max. auf einer Höhe von 1,2 m ab Boden platziert werden (Höhe gemessen ab Unterkante Gebinde).

Die Mengen sind wie folgt zu beschränken:

ohne Sprinkleranlage:

  • max. 100 l im gesamten Verkaufs- bzw. Ausstellungsraum

mit Sprinkleranlage:

  • max. 450 l im gesamten Verkaufs- bzw. Ausstellungsraum
  • max. 100 l pro Ausstellungsgestell, minimaler Sicherheitsabstand zu anderen Gestellen mit Gefahrstoffen: 2,5 m
  • Ausnahme: alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt unter 50 %, die in Flaschen oder Gebinden mit max. 10 l angeboten werden

Verkauf

Geschäftsinhaber und Personen, die für sie handeln, müssen handlungsfähig und vertrauenswürdig sein. Sie müssen Erfahrung im Umgang mit Feuerwerkskörpern haben, die gesetzlichen Vorschriften kennen und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen können.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist nicht gestattet in:

  • eingeschossigen Verkaufsräumen, deren Verkaufsfläche 1 000 m² übersteigt
  • Verkaufsgeschäften, deren Verkaufsräume in mehreren Geschossen angeordnet und offen miteinander verbunden sind
  • Untergeschossen
  • Wanderhandel oder auf Märkten

Feuerwerkskörper der Kategorie 4 dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden. Es besteht Buchführungspflicht.

Die Person, die für den Verkauf von Feuerwerkskörpern zuständig ist, muss von ihrem Arbeitsplatz (z. B. Kasse) einen vollständigen Überblick über den Ausstellungsbereich haben.

Im Umkreis von mindestens 2 m um Verkaufsstand darf nicht geraucht werden. Auf das Rauchverbot ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen.

Beim Verkaufsstand ist ein geeigneter Handfeuerlöscher (Löschmittel: Pulverlöscher Brandklasse D, Alternative: Sand) bereitzustellen.

Der Verkaufsstand darf nicht vor Ein- und Ausgängen oder an Durchgängen, die als Flucht-und Rettungswege in Frage kommen, aufgestellt werden.

In Schaufenstern und Schaukästen (Vitrinen) dürfen nur Attrappen von Feuerwerkskörpern ausgestellt werden. Attrappen sind entsprechend zu beschriften

AGV-Merkblatt pdf «Feuerwerk im Detailhandel»

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