Heizungen, Öfen und Cheminées
Cheminées, Kachelöfen, Speicheröfen oder Schwedenöfen dürfen in allen Räumen aufgestellt werden, sofern sie den jeweiligen Raum beheizen. Öfen zu reinen Dekorations- oder anderen Zwecken dürfen nur in Küchen oder Wohnzimmern aufgestellt werden.
Öl- und Gasheizungen dürfen in allen Räumen, unabhängig von ihrer Nutzung, aufgestellt werden.
Holzschnitzel-, Pellet- oder Stückholzheizungen müssen in einem separaten Raum mit mindestens Feuerwiderstand EI 30 aufgestellt werden. Der Raum darf auch für andere Zwecke genutzt werden (z. B. Hobbyraum, Waschküche). Wenn die Nennwärmeleistung des Feuerungsaggregats nicht mehr als 50 kW beträgt, entfällt die Anforderung an den separaten Brandabschnitt. Davon ausgenommen sind Schreinereien und Betriebe mit explosionsgefährdeten Bereichen.
Hinweis: Die ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft sowie die konforme Ableitung der Abgase müssen in jedem Fall gewährleistet sein.
Belüftung und Zufuhr der Verbrennungsluft
Die Verbrennungsluft wird dem Raum entnommen
Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt werden.
Das Feuerungsaggregat ist im beheizten Raum aufgestellt
Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt werden.
Luftführende Leitungen, die öffnungslos durch andere Brandabschnitte führen, müssen feuerwiderstandsfähig ausgeführt oder bekleidet sein.
Direkte Zufuhr der Verbrennungsluft bei Gasanlagen
Wände und Boden rund um Heizungen, Cheminées und Speicheröfen
Wände und Böden für Feuerungsaggregate, die über eine VKF-Anerkennung verfügen, haben die notwendigen Brandschutzeigenschaften. Bei allen anderen Produkten müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden. Diese sind neben anderen auch Voraussetzung für die VKF-Technische Auskunft, in welcher die VKF Bauteile als unabhängige Fachstelle bewertet.
Wände und Boden um individuell erstellte Feuerungsaggregate
Unterlagsplatte: mindestens 12 cm dick , z. B. aus Stein, Beton oder gleichwertigem dauerwärmebeständigem Material aus Baustoffen der Kategorie RF1
Vorbelag: dauerwärmebeständige Ausführung mit einem nicht brennbaren Material (Kategorie RF1), der bis 40 cm vor die Beschickungsöffnung reicht.
Wände hinter Feuerungsaggregaten sind aus Formstein, Beton oder gleichwertigen dauerwärmebeständigen Baustoffen RF1 über die ganze Raumhöhe und seitlich 20 cm über das Feuerungsaggregat hinaus zu erstellen. Wände, an die einzeln angefertigte Feuerungsaggregate angebaut oder angestellt werden, müssen 12 cm dick sein. Andernfalls muss die Gleichwertigkeit einer alternativen Lösung nachgewiesen werden.
Von Feuerungsaggregaten zu allen brennbaren Materialien im Raum sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten, je nach Oberflächentemperatur betragen diese 10 bis 40 cm.
Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung verschiedener Feuerungsaggregate
Cheminées
Für Cheminées gelten für die Konstruktion der Feuerraumwände, der Rückwände, des Unterbaus und der Sicherheitsabstände zu brennbarem Material die Angaben der Leistungserklärung oder der VKF-Technischen Auskunft.
Kleingeräte für Koch- und Dekorationszwecke
Kochaggregate für Bioethanol, Petrolbenzin, Spiritus, Flüssiggas oder dergleichen sowie Dekorationsfeuer dürfen nur in genügendem Abstand von brennbarem Material in Betrieb genommen werden.
Bei Aggregaten und Dekorationsfeuern, die 0,3 Liter pro Stunde Brennstoff oder mehr verbrennen bzw. über mehr als 2 kW Nennwärmeleistung verfügen, muss die Abgasführung über eine Abgasanlage erfolgen.
Wärmepumpen
Wärmepumpen mit nicht brennbaren Kältemitteln und elektrischem Antrieb können in Räumen beliebiger Bauart und beliebigen Ausbaus aufgestellt werden. Ab einer bestimmten Grösse müssen jedoch die Anforderungen der Norm SN EN 378 «Kälteanlagen und Wärmepumpen» berücksichtigt werden.
Ist das Kältemittel brennbar oder giftig, müssen in jedem Fall die Bestimmungen der Norm SN EN 378 «Kälteanlagen und Wärmepumpen» und zudem die der Richtlinie Nr. 6507 «Ammoniak – Lagerung und Umgang» der EKAS eingehalten werden.
Kamine und Abgasanlagen
Die Empfehlung des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen ist verbindlich anzuwenden. Abgasanlagen müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, die den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
An Abgasanlagen dürfen nur Feuerungsaggregate angeschlossen werden, die höchstens Abgase mit einer für die Abgasanlage zulässigen Temperatur erzeugen können. Bei Feuerungsaggregaten für feste Brennstoffe muss die Abgasanlage russbrandbeständig sein. Jede Abgasanlage muss die notwendigen Prüfbestimmungen erfüllen.
Führen Abgasanlagen durch mehrere Brandabschnitte, sind diese ausserhalb vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der Kategorie RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen oder in einem Brandschutzelement mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der Kategorie RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen.
Von Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu allen brennbaren Materialien sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Je nach Temperaturklasse der Abgasanlage beträgt dieser 10 bis 40 cm oder gemäss der VKF-Brandschutzanwendung.
Lagerung von Holz, Kohle und Heizöl
Bei Stückholz-, Pellets- oder Schnitzelheizungen in einem Raum ohne Feuerwiderstand dürfen maximal 1.5 m³ Brennstoffe im selben Raum gelagert werden.
Bei Ölheizungen in einem Raum ohne Feuerwiderstand darf kein Heizöl gelagert werden.
In Heizräumen, die Feuerwiderstand EI 60 aufweisen und keinem anderen Zweck dienen, dürfen folgende Mengen gelagert werden:
- Maximal 10 m³ Stückholz oder Kohle. Dabei ist ein Abstand von 1 m zur Heizanlage einzuhalten.
- Maximal 15 m³ Schnitzel oder Pellets hinter einer durchgehend staubdichten Abtrennung.
- Heizöl bis zu 4 000 l in Kleintanks oder bis zu 8 000 l in Stahltanks. Dabei ist ein Abstand von 0,6 m zur Heizanlage sicherzustellen.
Grössere Lagermengen sind in separaten und geeigneten Räumen zu lagern, die mit Feuerwiderstand EI 60 ausgebildet sind.